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CH-BE
Art. 3 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Amtliche Mitwirkung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Amtliche Mitwirkung
1. Die amtliche Mitwirkung wird unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 3 gewährt bei Boden- und Waldverbesserungen,
a) welche mit öffentlichen Beiträgen unterstützt werden sollen;
b) welche von Gemeinden, Bäuerten und anderen bereits bestehenden Körperschaften durchgeführt werden, sofern Grundstücke Dritter einbezogen werden;
c) welche auf Artikel 703 des Zivilgesetzbuches[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2494076_2_4_c) beruhen oder
d) welche als freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten.
2. Die zuständige Stelle kann die amtliche Mitwirkung auch den Initiantinnen und Initianten anderer Unternehmen zusichern.