Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 3 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Amtliche Mitwirkung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Amtliche Mitwirkung

1. Die amtliche Mitwirkung wird unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 3 gewährt bei Boden- und Waldverbesserungen,

a) welche mit öffentlichen Beiträgen unterstützt werden sollen;

b) welche von Gemeinden, Bäuerten und anderen bereits bestehenden Körperschaften durchgeführt werden, sofern Grundstücke Dritter einbezogen werden;

c) welche auf Artikel 703 des Zivilgesetzbuches[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2494076_2_4_c) beruhen oder

d) welche als freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten.

2. Die zuständige Stelle kann die amtliche Mitwirkung auch den Initiantinnen und Initianten anderer Unternehmen zusichern.

← Art. 2 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →