Art. 28 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 3. Schätzungskommission
Art. 28 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 3. Schätzungskommission
1. Der Schätzungskommission, bestehend aus mindestens drei unabhängigen sachverständigen Personen, obliegen insbesondere
a. die Vornahme der mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Schätzungen und die Festsetzung der Entschädigungen,
b. die Beratung der Projektleitung in land-, forst- und betriebswirtschaftlichen Fragen,
c. die Mitwirkung bei der Neuordnung des Grundeigentums und der anderen dinglichen Rechte,
d. das Aufstellen des Kostenverteilers,
e. die Schätzungen und Bewertungen nach Abschluss des Unternehmens und
f. die Entscheide über die Einsprachen bei öffentlichen Auflagen und Einzelverfügungen ausser bei Perimetereinsprachen.
2. Genossenschaftsmitglieder können nicht in die Schätzungskommission gewählt werden.
3. Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. Sie kann die zuständige Stelle beiladen und in besonderen Fällen Sachverständige beauftragen.
4. Die Schätzungskommission hat bei allen Schätzungen und Bewertungen klare, zum voraus bestimmte Methoden anzuwenden. Die einzelnen Ergebnisse müssen überprüfbar sein.