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Art. 27 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 2. Vorstand

Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
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Art. 27 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 2. Vorstand

Dem Vorstand der Genossenschaft obliegt die ganze Geschäftsführung, soweit diese in den Statuten nicht ausdrücklich der Genossenschaftsversammlung vorbehalten ist.

Als Präsidentin oder Präsident, Sekretärin oder Sekretär und Kassiererin oder Kassierer können auch Personen gewählt werden, die nicht Eigentümerinnen oder Eigentümer von beigezogenen Grundstücken sind.

Familienangehörige und Pächterinnen und Pächter können als bevollmächtigte Vertretung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in den Vorstand gewählt werden.

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