913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 26 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV)
Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
Art. 26 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV)
1. Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Eigentums eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich mit dem relativen Mehr der vertretenen Stimmen gefasst.
2. Die Präsidentin oder der Präsident ist in jedem Fall stimmberechtigt.
3. Ein Mitglied der Genossenschaft kann sich an einer Versammlung mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied, die Pächterin oder den Pächter oder einen handlungsfähigen Angehörigen der Familie vertreten lassen. Die Übernahme mehrerer Stellvertretungen ist unzulässig.