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Art. 25 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Organe 1. Genossenschaftsversammlung

Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
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Art. 25 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Organe 1. Genossenschaftsversammlung

1. Der Genossenschaftsversammlung stehen insbesondere die Änderung der Statuten sowie Wahlen und Abstimmungen zu.

2. Die Befugnisse der Genossenschaftsversammlung können durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ausgeübt werden.

3. Das Resultat einer Abstimmung oder einer Wahl ist gültig, wenn die Versammlung ordnungsgemäss einberufen oder die schriftliche Stimmabgabe nach den Vorschriften der Statuten durchgeführt wurde.

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