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Art. 24 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Genehmigung

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Art. 24 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Genehmigung

1. Mit der Genehmigung gehen alle Rechte und Pflichten der Initiantinnen und Initianten und der Gemeinschaft mit befreiender Wirkung für diese auf die Genossenschaft über.

2. Der Genehmigungsbeschluss verpflichtet alle Beteiligten zur Mitwirkung.

3. Vorhaben von Gemeinden, Bäuerten, Korporationen und anderen Körperschaften, bei denen auch Grundstücke Dritter beigezogen werden, sowie von Alpkorporationen im Sinne von Artikel 103 und 104 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) (10) bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wie ein genossenschaftliches Unternehmen.

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