Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 23 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Anmerkung im Grundbuch

Vorbereitung des Unternehmens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Anmerkung im Grundbuch

Die zuständige Stelle ordnet die Anmerkung binnen 30 Tagen nach der Beschlussfassung oder der Anordnung von Amtes wegen an.

← Art. 22 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) Geltungsbereich Art. 24 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →