913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 22 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Anordnung
Vorbereitung des Unternehmens
Art. 22 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Anordnung
1. Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet, so gründen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Regel eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft.
2. Die Vorschriften über die Durchführung des Unternehmens sind sinngemäss anwendbar. Die zuständige Stelle kann besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvorschriften erlassen.