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Art. 22 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Anordnung

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Art. 22 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Anordnung

1. Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet, so gründen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Regel eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft.

2. Die Vorschriften über die Durchführung des Unternehmens sind sinngemäss anwendbar. Die zuständige Stelle kann besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvorschriften erlassen.

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