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Art. 21 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Beschlussfassung bei nicht körperschaftlich organisierten Personen

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Art. 21 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Beschlussfassung bei nicht körperschaftlich organisierten Personen

1. Nach Abschluss der Vorarbeiten werden die Stimmberechtigten durch die Gemeinde nach Absprache mit der zuständigen Stelle mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zur Abstimmungsversammlung eingeladen.

2. Die Versammlungsleitung wird durch den Gemeinderat bestimmt. Bei grossen, sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Perimetern können die Genossenschaftsversammlungen sektionsweise durchgeführt werden; für die Beschlussfassung ist der Gesamtperimeter massgebend.

3. Wird dem Unternehmen zugestimmt, so wählt die Versammlung nach Beratung und Annahme der Statuten die darin vorgesehenen Organe.

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