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Art. 20 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Verfahren vor dem Durchführungsbeschluss

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Art. 20 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Verfahren vor dem Durchführungsbeschluss

1. Sofern es zweckmässig ist, hat die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Initiantinnen und Initianten eine Kommission einzusetzen, die bis zur Wahl der Schätzungskommission deren Aufgaben übernimmt.

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