913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Zuständigkeit
Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Bodenverbesserungen.
Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Waldverbesserungen.
Bei gemischten Unternehmen bezeichnen die beiden Amtsstellen nach gegenseitiger Absprache die zuständige Stelle.