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Art. 2 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Zuständigkeit

Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Bodenverbesserungen.

Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Waldverbesserungen.

Bei gemischten Unternehmen bezeichnen die beiden Amtsstellen nach gegenseitiger Absprache die zuständige Stelle.

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