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Art. 19 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 3. Orientierungsversammlung

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Art. 19 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 3. Orientierungsversammlung

1. Spätestens in der ersten Hälfte der Auflagefrist führt die Gemeinde eine Orientierungsversammlung durch.

2. Sie lädt dazu die Einwohnerinnen und Einwohner im Beizugsgebiet sowie die bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet ein.

3. Sind mehrere Gemeinden am Unternehmen beteiligt, so übernimmt die Gemeinde mit der grössten Beizugsfläche die Leitung.

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