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Art. 18 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 2. Auflage

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Art. 18 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 2. Auflage

1. Ist die amtliche Mitwirkung zugesichert, so legt die zuständige Gemeinde folgende Akten gemäss Artikel 30 VBWG[[9]] während 30 Tagen öffentlich auf

a den Plan des Beizugsgebietes (Perimeterplan),

b das Verzeichnis der bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke und deren Fläche im Beizugsgebiet (Eigentümer- und Flächenverzeichnis),

c den Statutenentwurf zur Orientierung und

d das Projekt mit einem Voranschlag der mutmasslichen Gesamtkosten zur öffentlichen Mitwirkung.

2. Sofern es zweckmässig ist, sind ausserdem aufzulegen

a die Bauprojekte und

b der auf Prozentangaben beschränkte Kostenverteiler, aus dem der voraussichtliche Anteil der öffentlichen Beiträge ersichtlich sein soll.

3. Bei Zusammenlegungen sind die Beteiligten auf die mit der Planauflage verbundenen Verfügungsbeschränkungen gemäss Artikel 26 VBWG aufmerksam zu machen. Ein Doppel des Perimeterplanes ist den zuständigen Grundbuchämtern zuzustellen.

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