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Art. 17 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Vorarbeiten 1. Projekt

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Art. 17 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Vorarbeiten 1. Projekt

1. Die Initiantinnen und Initianten leiten das Verfahren ein, indem sie um die amtliche Mitwirkung nachsuchen und ein Projekt ausarbeiten.

2. Für die Kosten des Projektes und des Gründungsverfahrens haften die Initiantinnen und Initianten, sofern sie nicht von der Gemeinde zu tragen sind.

3. Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlungen bis und mit der Genossenschaftsgründung.

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