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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 16 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Beizugsgebiet

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Art. 16 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Beizugsgebiet

1. Grundsätzlich ist für alle gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme von kleineren Projekten und Wasserversorgungen, ein Beizugsgebiet auszuscheiden.

2. Das Beizugsgebiet kann auf mehrere Gemeinden ausgedehnt oder in Sektionen unterteilt werden.

3. Ein Grundstück kann gleichzeitig mehreren Beizugsgebieten zugewiesen werden.

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