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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 14 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 4. Ausstand und Ablehnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 4. Ausstand und Ablehnung

1. Für Ausstand und Ablehnung eines Mitgliedes der Kommission, der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG8).

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