Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 13 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 3. Administration

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 3. Administration

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, im Auftrage der oder des Vorsitzenden Instruktionsverfügungen zu unterzeichnen.

2. Sie oder er führt das Verhandlungsprotokoll und fertigt nach den Erwägungen der Kommission und den Weisungen der oder des Vorsitzenden die Entscheide aus.

3. ...

← Art. 12 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) Geltungsbereich Art. 14 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →