913.111
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CH-BE
Art. 13 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 3. Administration
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 3. Administration
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, im Auftrage der oder des Vorsitzenden Instruktionsverfügungen zu unterzeichnen.
2. Sie oder er führt das Verhandlungsprotokoll und fertigt nach den Erwägungen der Kommission und den Weisungen der oder des Vorsitzenden die Entscheide aus.
3. ...