913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 12 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 2. Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 2. Verfahren
1. Die oder der Vorsitzende bestimmt und instruiert das Verfahren.
2. Die Bodenverbesserungskommission entscheidet nach Anhörung der Parteien; die zuständige Stelle und die Trägerin, soweit sie nicht selber Partei ist, sind zur Vernehmlassung einzuladen.
3. Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Besprechung, ordnet die oder der Vorsitzende eine Verhandlung an.