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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 9 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Anmerkung im Grundbuch

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Art. 9 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Anmerkung im Grundbuch

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet nach der Beschlussfassung beim Grundbuchamt die Anmerkung des Unternehmens an.

2. Die Anmerkung lässt bei Handänderungen die Mitgliedschaft und im Rahmen des Unternehmens entstandene Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf die Erwerberin oder den Erwerber übergehen.

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