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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 6 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - 2. Abstimmungsvorschriften für nicht körperschaftlich organisierte Personen

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Art. 6 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · 2. Abstimmungsvorschriften für nicht körperschaftlich organisierte Personen

1. Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke. Gemeinschaftliches Eigentum ist nur mit einer Stimme vertreten.

2. Die Durchführung eines Unternehmens ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt.

3. Inhaberinnen und Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechts sowie Bergbauberechtigten wird keine Bodenfläche angerechnet.

4. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.

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