913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 34 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Ausführungbestimmungen
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Ausführungbestimmungen
1. Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher Werke erlassen.
2. Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.