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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 34 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Ausführungbestimmungen

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Ausführungbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher Werke erlassen.

2. Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.

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