913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 33 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Einsprache- und Beschwerdebefugnis
Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege
Art. 33 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1. Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
2. Das gleiche Recht kommt den nach Bundesrecht oder Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
3. Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes zur Anwendung gelangen.