913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 30 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Auflage
Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege
Art. 30 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Auflage
1. Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen berühren, sind öffentlich aufzulegen.
2. Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend gestaffelt auflegen.
3. Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen, insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grundsätze.