Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 30 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Auflage

Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Auflage

1. Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen berühren, sind öffentlich aufzulegen.

2. Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend gestaffelt auflegen.

3. Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen, insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grundsätze.

← Art. 29 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) Geltungsbereich Art. 31 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →