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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 3 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Bodenverbesserungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Bodenverbesserungskommission

1. Die Wahl der Mitglieder der Bodenverbesserungskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[\[6\]](#paragraphtext_content_fn_1710662_2_6_c)).

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