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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 29 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Vollzug

Vollzug, Auflagepflicht und Rechtspflege
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Art. 29 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Vollzug

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.

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