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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 25 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Beschlussfassung und Geltungsbereich

Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
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Art. 25 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Beschlussfassung und Geltungsbereich

1. Für die Annahme einer Zusammenlegung und den Durchführungsbeschluss gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von Artikel 6 Absatz 2.

2. Dies gilt insbesondere auch bei Unternehmen mit dem Zweck

a) der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Parzellen zwecks Umverteilung der Bewirtschaftungsflächen ohne diesbezügliche Änderung dinglicher Rechte und

b) der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen.

3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt im Rahmen der Genehmigung von Unternehmen gemäss Absatz 2 die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Neuordnung grundsätzlich während höchstens 15 Jahren gelten soll.

4. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelangen bei Unternehmen nach Absatz 2 zur Anwendung, wenn zugleich eine Verbesserung der Erschliessung bezweckt wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-743/2025 (Art. 25 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SVV)
Federal Contribution Rate for Land Improvement Project Binding
Sets the maximum subsidy rate for comprehensive communal measures in Bergzone III.
B-4374/2024 (Art. 25 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SVV)
Municipality v. Federal Agricultural Office: Standing to Appeal Subsidy Reclassification
Sets the maximum subsidy rate for comprehensive communal measures in mountain zone IV.