913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 23 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Unterhaltspflicht
Kosten und Sicherung des Unternehmens
Art. 23 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Unterhaltspflicht
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet,
a) den verbesserten Boden oder Wald zweckentsprechend zu bewirtschaften,
b) die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss zu unterhalten und zu benützen sowie
c) die erforderlichen Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Vorteile und der tatsächlichen Nutzung zu leisten.