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Art. 22 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Abgabenfreiheit

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Art. 22 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Abgabenfreiheit

1. Im Rahmen einer Boden- oder Waldverbesserung dürfen bei der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung dinglicher Rechte, auch ausserhalb des Beizugsgebietes, keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben werden.

2. Hinsichtlich der Vermögensgewinnsteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.

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