913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 21 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Nachzahlung, gesetzliches Pfandrecht
Kosten und Sicherung des Unternehmens
Art. 21 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Nachzahlung, gesetzliches Pfandrecht
1. Die Trägerin eines gemeinschaftlichen Unternehmens kann beschliessen, dass bei späteren durch das Unternehmen begünstigten Wertvermehrungen während längstens 15 Jahren eine Nachzahlung zu leisten ist.
2. Zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen und einer Mehrzuteilung besteht zu Gunsten der Trägerin ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
3. ...