913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 20 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Kosten
Kosten und Sicherung des Unternehmens
Art. 20 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Kosten
Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlung vor der Genossenschaftsgründung.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die nicht gedeckten Ausführungskosten im Verhältnis der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vorteile.
Nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Kostenverteilungsgrundsätze ermittelte Kostenbeiträge gelten vermutungsweise als vorteilsgerecht.
Dienen Anlagen des Unternehmens auch Personen mit Grundeigentum ausserhalb des Perimeters, so sind diese verpflichtet, ihrem Nutzen entsprechende Beiträge zu leisten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-743/2025 (Art. 20 SVV)
Federal Contribution Rate for Land Improvement Project Binding
Refers to the corresponding cantonal contribution required for federal subsidies.