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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 2 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Trägerin

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Trägerin

1. Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung können sein

a) eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft,

b) eine Gemeinde,

c) eine Bäuert,

d) eine andere bereits bestehende Körperschaft oder

e) eine oder mehrere Einzelpersonen.

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