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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 19 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Genehmigung abgeschlossener Unternehmen

Durchführung des Unternehmens
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Art. 19 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Genehmigung abgeschlossener Unternehmen

1. Abgeschlossene Unternehmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, wenn sie Veränderungen an dinglichen Rechten bewirken oder solche neu begründen.

2. Mit der Genehmigung gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie in der Neuordnung vorgesehen über.

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