913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 18 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Auflösung
Durchführung des Unternehmens
Art. 18 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Auflösung
1. Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller bekannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst werden.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen, wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr Zweck dahingefallen ist.