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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 18 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Auflösung

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Art. 18 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Auflösung

1. Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller bekannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst werden.

2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen, wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr Zweck dahingefallen ist.

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