913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 17a Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Vermarkung
Durchführung des Unternehmens
Art. 17a Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Vermarkung
1. Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke neu zu vermarken.