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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 17a Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Vermarkung

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Art. 17a Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Vermarkung

1. Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke neu zu vermarken.

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