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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 17 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Nachträgliche Änderungen

Durchführung des Unternehmens
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Art. 17 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Nachträgliche Änderungen

Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens, insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von Amtes wegen Projektänderungen anordnen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4374/2024 (Art. 17 Abs. 3 SVV Fassung 2011)
Municipality v. Federal Agricultural Office: Standing to Appeal Subsidy Reclassification
Allows for additional subsidies for special hardships in mountainous areas.