913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 17 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Nachträgliche Änderungen
Durchführung des Unternehmens
Art. 17 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Nachträgliche Änderungen
Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens, insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von Amtes wegen Projektänderungen anordnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-4374/2024 (Art. 17 Abs. 3 SVV Fassung 2011)
Municipality v. Federal Agricultural Office: Standing to Appeal Subsidy Reclassification
Allows for additional subsidies for special hardships in mountainous areas.