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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 16 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Bewilligungspflicht

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Art. 16 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Bewilligungspflicht

1. Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

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