913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 16 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Bewilligungspflicht
Durchführung des Unternehmens
Art. 16 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Bewilligungspflicht
1. Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.