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913.1 VBWGLPAF CH-BE

Art. 15 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Entschädigung

Durchführung des Unternehmens
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Art. 15 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Entschädigung

1. Wer zur Durchführung des Unternehmens dingliche Rechte abtritt oder darauf verzichtet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.

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