913.1
VBWGLPAF
CH-BE
Art. 12 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Sanktionen und Ausstand
Vorbereitung des Unternehmens
Art. 12 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Sanktionen und Ausstand
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Organe, Mitglieder und Beauftragten der Genossenschaft bei grober Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung des Amtes entheben.
In diesem Fall kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten des Unternehmens von Amtes wegen Geschäfte der Genossenschaft besorgen, wenn sonst die Durchführung des Unternehmens gefährdet wäre.
Die Mitglieder von Genossenschaftsorganen und die übrigen Beauftragten haben bei Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes in den Ausstand zu treten.