Art. 11 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) - Personengemeinschaft als Trägerin
Art. 11 Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) · Personengemeinschaft als Trägerin
1. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, deren Trägerin nicht bereits eine Körperschaft bildet, entsteht nach der Annahme des Unternehmens bis zur Genehmigung eine sämtliche Beteiligten umfassende öffentlichrechtliche Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
2. Diese Gemeinschaft tritt an die Stelle der Initiantinnen und Initianten des Unternehmens und trifft die zur Genehmigung und Durchführung des Unternehmens notwendigen Massnahmen.
3. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind auf die Gemeinschaft die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar.
4. Mit der Genehmigung wird die Gemeinschaft, sofern ihr mindestens drei Mitglieder angehören, eine öffentlichrechtliche Genossenschaft mit folgenden Organen
a) Genossenschafts-, Sektions- oder Delegiertenversammlung,
b) Vorstand,
c) Schätzungskommission und
d) Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren.