Geltungsbereich (VBWG)
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bei Boden- und Waldverbesserungen, die unter amtlicher Mitwirkung durchgeführt werden.
Vorhaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als baubewilligungsfrei im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD).
Unter Vorbehalt der Vorschriften des Baulandumlegungsdekretes sind die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar, wenn das für Strassen und andere Werke erforderliche Land auf dem Wege der Landumlegung beschafft wird.
Bei kantonsübergreifenden Unternehmungen bestimmt der Regierungsrat das massgebliche Recht.
1. Trägerin einer Boden- oder Waldverbesserung können sein
a) eine Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft,
b) eine Gemeinde,
c) eine Bäuert,
d) eine andere bereits bestehende Körperschaft oder
e) eine oder mehrere Einzelpersonen.
1. Die Wahl der Mitglieder der Bodenverbesserungskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[\[6\]](#paragraphtext_content_fn_1710662_2_6_c)).
1. Die gesamte in das Unternehmen einbezogene Fläche bildet das Beizugsgebiet (Perimeter).
2. Das Beizugsgebiet erstreckt sich auf eine natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Bodenfläche und umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens nötig sind oder daraus Vorteile ziehen.
3. Für die Realisierung raumplanerischer Anliegen können weitere Gebiete einbezogen werden.
1. Die Stimmberechtigten beschliessen, ob das Unternehmen durchgeführt werden soll.
2. Sie können die Durchführung ungeachtet allfälliger unerledigter Einsprachen gegen das Beizugsgebiet beschliessen.
3. Die Abstimmung ist zu wiederholen, wenn sich aufgrund der rechtskräftigen Beurteilung der Einsprachen eine wesentliche Änderung des Beizugsgebietes ergibt.
1. Stimmberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der beigezogenen Grundstücke. Gemeinschaftliches Eigentum ist nur mit einer Stimme vertreten.
2. Die Durchführung eines Unternehmens ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt.
3. Inhaberinnen und Inhabern eines selbständigen und dauernden Rechts sowie Bergbauberechtigten wird keine Bodenfläche angerechnet.
4. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Stimmberechtigten gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.
1. Bei Boden- und Waldverbesserungen, die durch Gemeinden oder andere bestehende Körperschaften beschlossen werden, richten sich die Stimmberechtigung sowie die Beschlussfassung nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung bzw. des Organisationsreglementes der Körperschaft.
1. Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Anhören der betroffenen Gemeinden von Amtes wegen die Durchführung eines Unternehmens anordnen.
2. Diesfalls kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Unternehmen leiten.
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet nach der Beschlussfassung beim Grundbuchamt die Anmerkung des Unternehmens an.
2. Die Anmerkung lässt bei Handänderungen die Mitgliedschaft und im Rahmen des Unternehmens entstandene Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen auf die Erwerberin oder den Erwerber übergehen.
1. Das Unternehmen und die Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion prüft, ob das Unternehmen und die Statuten recht- und zweckmässig sind und im öffentlichen Interesse liegen.
1. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, deren Trägerin nicht bereits eine Körperschaft bildet, entsteht nach der Annahme des Unternehmens bis zur Genehmigung eine sämtliche Beteiligten umfassende öffentlichrechtliche Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
2. Diese Gemeinschaft tritt an die Stelle der Initiantinnen und Initianten des Unternehmens und trifft die zur Genehmigung und Durchführung des Unternehmens notwendigen Massnahmen.
3. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind auf die Gemeinschaft die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar.
4. Mit der Genehmigung wird die Gemeinschaft, sofern ihr mindestens drei Mitglieder angehören, eine öffentlichrechtliche Genossenschaft mit folgenden Organen
a) Genossenschafts-, Sektions- oder Delegiertenversammlung,
b) Vorstand,
c) Schätzungskommission und
d) Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Organe, Mitglieder und Beauftragten der Genossenschaft bei grober Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung des Amtes entheben.
In diesem Fall kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten des Unternehmens von Amtes wegen Geschäfte der Genossenschaft besorgen, wenn sonst die Durchführung des Unternehmens gefährdet wäre.
Die Mitglieder von Genossenschaftsorganen und die übrigen Beauftragten haben bei Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes in den Ausstand zu treten.
1. Mit der Genehmigung des Unternehmens verleiht die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Trägerin die zur Durchführung des Werkes erforderlichen Rechte an Grund und Boden.
2. Die Beteiligten haben alle für das Unternehmen erforderlichen Arbeiten und Anlagen sowie die für die Benützung notwendigen Belastungen auf ihren Grundstücken zu dulden.
3. Die Trägerin kann verlangen, dass ihr das für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen benötigte Land übertragen oder aufgrund einer Dienstbarkeit zur Verfügung gestellt wird.
1. Aus wichtigen Gründen können Anlagen des Unternehmens auch ausserhalb des Beizugsgebietes erstellt werden.
2. In diesem Fall kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Enteignung oder die Direktion für Inneres und Justiz eine Baulandumlegung anordnen.
1. Wer zur Durchführung des Unternehmens dingliche Rechte abtritt oder darauf verzichtet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
1. Der Baubeginn bei einer mit öffentlichen Mitteln unterstützten Boden- oder Waldverbesserung bedarf der Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Beschlüsse über nachträgliche wesentliche Änderungen des Unternehmens, insbesondere des Beizugsgebietes, und der Statuten bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Aus wichtigen Gründen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von Amtes wegen Projektänderungen anordnen.
1. Nach einer Boden- oder Waldverbesserung sind die betroffenen Grundstücke neu zu vermarken.
1. Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsantrages mit dem absoluten Mehr aller bekannten Mitglieder und der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst werden.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Auflösung anordnen, wenn die Genossenschaft ihren Aufgaben nicht mehr gewachsen ist oder ihr Zweck dahingefallen ist.
1. Abgeschlossene Unternehmen bedürfen der Genehmigung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, wenn sie Veränderungen an dinglichen Rechten bewirken oder solche neu begründen.
2. Mit der Genehmigung gehen das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie in der Neuordnung vorgesehen über.
Die Gemeinde trägt die Kosten der Projektauflage und der Eigentümerversammlung vor der Genossenschaftsgründung.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die nicht gedeckten Ausführungskosten im Verhältnis der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vorteile.
Nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Kostenverteilungsgrundsätze ermittelte Kostenbeiträge gelten vermutungsweise als vorteilsgerecht.
Dienen Anlagen des Unternehmens auch Personen mit Grundeigentum ausserhalb des Perimeters, so sind diese verpflichtet, ihrem Nutzen entsprechende Beiträge zu leisten.
1. Die Trägerin eines gemeinschaftlichen Unternehmens kann beschliessen, dass bei späteren durch das Unternehmen begünstigten Wertvermehrungen während längstens 15 Jahren eine Nachzahlung zu leisten ist.
2. Zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen und einer Mehrzuteilung besteht zu Gunsten der Trägerin ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
3. ...
1. Im Rahmen einer Boden- oder Waldverbesserung dürfen bei der Errichtung, Aufhebung oder Veränderung dinglicher Rechte, auch ausserhalb des Beizugsgebietes, keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben werden.
2. Hinsichtlich der Vermögensgewinnsteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet,
a) den verbesserten Boden oder Wald zweckentsprechend zu bewirtschaften,
b) die erstellten baulichen Anlagen sachgemäss zu unterhalten und zu benützen sowie
c) die erforderlichen Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Vorteile und der tatsächlichen Nutzung zu leisten.
1. Betreffend Zweckentfremdung von mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesrechts.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot erteilen.
3. Änderungen von Bestandteilen einer Boden- oder Waldverbesserung wie Leitungen, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen stellen keine Zweckentfremdung dar, gehen jedoch zu Lasten der Person, die die Änderung vornehmen will, und bedürfen der Zustimmung der Trägerin.
1. Für die Annahme einer Zusammenlegung und den Durchführungsbeschluss gilt ungeachtet der Trägerschaft die Vorschrift von Artikel 6 Absatz 2.
2. Dies gilt insbesondere auch bei Unternehmen mit dem Zweck
a) der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Parzellen zwecks Umverteilung der Bewirtschaftungsflächen ohne diesbezügliche Änderung dinglicher Rechte und
b) der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt im Rahmen der Genehmigung von Unternehmen gemäss Absatz 2 die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen. Sie kann dabei vorsehen, dass die Neuordnung grundsätzlich während höchstens 15 Jahren gelten soll.
4. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelangen bei Unternehmen nach Absatz 2 zur Anwendung, wenn zugleich eine Verbesserung der Erschliessung bezweckt wird.
Rechtliche Änderungen sowie tatsächliche Veränderungen der einbezogenen Grundstücke sind nach Auflage des Perimeterplans grundsätzlich nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zulässig.
1. Die Trägerin beschafft sich das für die gemeinsamen Anlagen notwendige und das zur Erleichterung der Neuzuteilung erforderliche Land durch einen entschädigungslosen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Landes.
2. Für die Ermittlung dieses Wertes kann sie auch Mehrwerte einsetzen, die durch bauliche Massnahmen entstehen.
3. Zum Zwecke der Landbeschaffung für Kantons- und Nationalstrassen und andere öffentliche Werke ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berechtigt,
a) gegen Entschädigung des Verkehrswertes einen zusätzlichen Abzug anzuordnen oder
b **\***) sofern ein zusätzlicher Abzug unzweckmässig wäre und nur die Grundstücke einzelner Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benötigt werden, die Enteignung anzuordnen.
1. Von Zusammenlegungen betroffene Grundstücke sind zonengerecht, in der Regel wert- und funktionsentsprechend sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen neu zuzuteilen.
2. Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken im Beizugsgebiet steht der Trägerin des Unternehmens bis zum Zeitpunkt der Auflage der Neuzuteilung das Vorkaufsrecht zu.
3. Nach Absteckung der Grundstücks- oder Bewirtschaftungsgrenzen und in der Regel nach Erledigung der Einsprachen verfügt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion den Besitzesübergang.
4. Mit der Erledigung sämtlicher Einsprachen wird die Neuzuteilung für die Beteiligten rechtskräftig.
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
1. Pläne und Allgemeinverfügungen, welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigen, verpflichten oder sonstwie in ihren Interessen berühren, sind öffentlich aufzulegen.
2. Falls es zweckmässig ist, kann die Trägerin das Unternehmen in mehreren Schritten durchführen und die Unterlagen gemäss Absatz 1 entsprechend gestaffelt auflegen.
3. Die Trägerin kann zum Zwecke der Orientierung weitere Unterlagen auflegen, insbesondere die bei der Erstellung der Pläne zu berücksichtigenden Grundsätze.
1. Gegen Gegenstände des Auflageverfahrens und Einzelverfügungen der Trägerin kann Einsprache erhoben werden.
2. Unzulässig ist die Einsprache gegen Unterlagen, die lediglich der Orientierung dienen.
3. Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen das Beizugsgebiet.
4. In den übrigen Fällen erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung.
1. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Beschlüssen der Trägerin bzw. der Gemeinschaft vor der Genehmigung können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[[8]]) angefochten werden.
2. Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Trägerin, die auf Einsprache ergangen sind.
3. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Bodenverbesserungskommission.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege sowie des übergeordneten Verfahrensrechts.
1. Zur Einsprache und Beschwerde sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
2. Das gleiche Recht kommt den nach Bundesrecht oder Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
3. Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen die Vorschriften des Koordinationsgesetzes zur Anwendung gelangen.
1. Der Regierungsrat kann mit Verordnung ergänzende Vorschriften betreffend Verfahren sowie Unterhalt, Bewirtschaftung und Benützung gemeinschaftlicher Werke erlassen.
2. Er erlässt zudem die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.
1. Folgender Erlass wird geändert
Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht:[9]
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
1. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten,
2. Dekret vom 12. Februar 1979 zum Gesetz über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsdekret).
1. Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 in Kraft.