910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 9 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 2. Beiträge anderer Körperschaften
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 9 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 2. Beiträge anderer Körperschaften
1. Die Beitragsleistung des Kantons kann davon abhängig gemacht werden, dass auch die Gemeinde oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Beitrag leisten, welcher den ihnen erwachsenden Vorteilen entspricht.