910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 8 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Besondere Voraussetzungen für Bodenverbesserungen 1. Wasserversorgungen
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 8 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Besondere Voraussetzungen für Bodenverbesserungen 1. Wasserversorgungen
1. Bei Wasserversorgungen, an welche Kantonsbeiträge nach dem Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996[[4]] (WVG) gewährt werden, richtet sich die maximale Beitragshöhe nach den einschlägigen Bestimmungen des WVG und der zugehörigen Ausführungserlasse.