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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 8 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Besondere Voraussetzungen für Bodenverbesserungen 1. Wasserversorgungen

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Art. 8 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Besondere Voraussetzungen für Bodenverbesserungen 1. Wasserversorgungen

1. Bei Wasserversorgungen, an welche Kantonsbeiträge nach dem Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996[[4]] (WVG) gewährt werden, richtet sich die maximale Beitragshöhe nach den einschlägigen Bestimmungen des WVG und der zugehörigen Ausführungserlasse.

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