Art. 7 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Nicht beitragsberechtigte Kosten
Art. 7 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Nicht beitragsberechtigte Kosten
1. Für die Berechnung der Beiträge bleiben unberücksichtigt
a Verwaltungskosten;
b Zinsaufwand;
c einmalige Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen sowie Aufwendungen für den Landerwerb, soweit sie nicht hauptsächlich im Interesse der Umwelt getätigt werden;
d Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar;
e Kosten für nicht projektgemäss oder nicht fachgemäss ausgeführte Arbeiten und Kosten für Mehrarbeiten, die offensichtlich auf eine unsorgfältige Projektierung oder auf Mängel bei der Bauleitung zurückzuführen sind;
f Kosten aus der Mitberücksichtigung von Massnahmen, die nicht durch die Zielsetzung der Artikel 1 und 2 KLwG[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1966632_2_3_c) geboten sind;
g Kosten für Arbeiten, die über einen einfachen und zweckmässigen Ausbau hinausgehen;
h Kosten für Betrieb und laufenden Unterhalt der Anlagen und Bauten sowie für die sich daraus ergebenden Reparaturen und
i *** Kosten von wesentlichen Projektänderungen oder Projekterweiterungen bei Bodenverbesserungen, welche ohne vorgängige Zustimmung der ASP ausgeführt wurden.