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Art. 4 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Ausserordentliche Beiträge

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Art. 4 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Ausserordentliche Beiträge

1. Für dringend notwendige Strukturverbesserungen können im Berggebiet Beiträge über die Ansätze nach Artikel 2 Absätze 1 und 4 hinaus gewährt werden, wenn sich die Massnahmen anderweitig nicht finanzieren lassen.

2. Die ausserordentlichen Beiträge dürfen zusammen mit den ordentlichen Beiträgen nicht mehr als 50 Prozent der beitragsberechtigen Kosten ausmachen.

3. Werden die Beiträge im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem Bund gewährt, können die ausserordentlichen und ordentlichen Beiträge zusammen mit dem Bundesanteil bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten ausmachen.

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