910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 3 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 2. Weitere Beitragsgegenstände
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 3 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 2. Weitere Beitragsgegenstände
1. Kantonsbeiträge können in sinngemässer Anwendung der Ansätze nach Artikel 2 Absatz 1 auch gewährt werden für
a) die Erneuerung von Bodenverbesserungsanlagen,
b) Vorprojekte sowie
c) die Grundlagenbeschaffung bei beabsichtigten gemeinschaftlichen Unternehmen.