Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 26 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Persönliche Anforderungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Persönliche Anforderungen

1. Während einer Übergangsfrist bis Ende 2002 werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ohne landwirtschaftliche oder gleichwertige Ausbildung berücksichtigt, wenn sie sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen können.

← Art. 25 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) Gegenstand Art. 27 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →