910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 26 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Persönliche Anforderungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Persönliche Anforderungen
1. Während einer Übergangsfrist bis Ende 2002 werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ohne landwirtschaftliche oder gleichwertige Ausbildung berücksichtigt, wenn sie sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen können.