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Art. 25 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Rechtspflege

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Art. 25 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Rechtspflege

1. Verfügungen der ASP und der BAK können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[8]; Artikel 48 KLwG[9] bleibt vorbehalten.

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