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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 22 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Mitwirkung anderer Stellen

Investitionskredite und Betriebshilfe
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Art. 22 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Mitwirkung anderer Stellen

Die kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden und die Betriebsberatungsstellen erteilen der ASP die zur Beurteilung der Gesuche erforderlichen Auskünfte kostenlos; von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einzureichende Betriebsberatungsgutachten gehen zu deren Lasten.

Für die Bestellung und Änderung von Grundpfandrechten zur Sicherung der Investitionshilfen dürfen keine Abgaben erhoben werden.

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