910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 22 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Mitwirkung anderer Stellen
Investitionskredite und Betriebshilfe
Art. 22 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Mitwirkung anderer Stellen
Die kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden und die Betriebsberatungsstellen erteilen der ASP die zur Beurteilung der Gesuche erforderlichen Auskünfte kostenlos; von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einzureichende Betriebsberatungsgutachten gehen zu deren Lasten.
Für die Bestellung und Änderung von Grundpfandrechten zur Sicherung der Investitionshilfen dürfen keine Abgaben erhoben werden.