Art. 19 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Vollzugsorgane
Art. 19 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Vollzugsorgane
1. Als kantonale Vollzugsbehörde für Investitionskredite und Betriebshilfe nach dem Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft[[6]] (Landwirtschaftsgesetz, LwG) wird die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) bezeichnet.
2. Sie richtet die vorgeschriebenen Meldungen und Gesuche direkt an die zuständigen Bundesstellen.
3. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) schliesst mit der BAK einen Leistungsvertrag über die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren vollständige Abgeltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 KLwG ab.
4. Der Leistungsvertrag nach Absatz 3 regelt neben der Abgeltung und der Berichterstattung insbesondere die Schnittstellen zum strukturverbesserungsrechtlichen Vollzug durch die ASP und die Haftung der BAK.