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910.113 SVVOASA CH-BE

Art. 18 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 4. Verjährung

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Art. 18 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 4. Verjährung

1. Die Rückerstattungsforderung des Kantons verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechtes.

2. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die ASP vom Entstehen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.

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