910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 18 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - 4. Verjährung
Nicht rückzahlbare Beiträge
Art. 18 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 4. Verjährung
1. Die Rückerstattungsforderung des Kantons verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
2. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die ASP vom Entstehen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.